Der Fall um den Altersklassen-Athleten Alexander Pölzlbauer, der im Rahmen des Pöttschinger Triathlons im letzten Jahr eine positive Dopingprobe abgab, hat in den sozialen Medien hohe Wellen geschlagen. Nun wurde er nach einem sich länger hinziehenden Verfahren (noch nicht rechtskräftig) für 4 Jahre gesperrt. Wie in diesen Fällen üblich werden dem gesperrten Athleten auch die Verfahrenskosten auferlegt.
Die Pressemitteilung des ÖADR im Wortlaut
Die gemäß § 4a Abs. 1 Anti-Doping Bundesgesetz eingerichtete Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR) erstattet nachstehende Pressemitteilung über ein bei der ÖADR anhängiges Anti-Doping-Verfahren:
gegen Alexander PÖLZLBAUER (Triathlon)
wegen Verstoß gegen die Anti-Doping Bestimmungen;
Art. 2.1 ITU Anti-Doping Rules 2015, Vorhandensein des verbotenen Wirkstoffes
Ephedrin (S6. Stimulanzien)
Entscheidung
Verhängung einer 4-jährigen Sperre ab dem 14.08.2016 (Ende 13.08.2020 um 24:00 Uhr)
Als Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung iSd § 4 iVm 14a Anti-Doping Bundesgesetz idF BGBl I 93/2014 (ADBG) hat die NADA Austria gegen Alexander PÖLZLBAUER einen Antrag betreffend die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gemäß den Regelungen des zuständigen (internationalen) Sportfachverbandes eingebracht.
Das von der ÖADR durchgeführte Verfahren ergab unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweise, der durchgeführten mündlichen Verhandlungen, eingeholter Gutachten und der Stellungnahmen des Athleten, dass Alexander PÖLZLBAUER des Verstoßes gegen die Anti-Doping Bestimmungen schuldig zu sprechen war. Dies, da er im Rahmen einer am 14.08.2016 durchgeführten In-Competition-Control (IC) in Pöttsching eine Urinprobe abgegeben hat. Die Analyse dieser Probe ergab das Vorhandensein einer verbotenen Substanz, nämlich Ephedrin (S6. Stimulanzien).
Die Sperre beginnt mit dem Tag der Dopingkontrolle am 14.08.2016 und endet am 13.08.2020 um 24:00 Uhr.
Alexander PÖLZLBAUER wurde weiters zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet und es wurden alle von ihm nach dem 14.08.2016 bei Wettkämpfen erzielten Ergebnisse annulliert.
Die Entscheidung der ÖADR ist noch nicht rechtskräftig, da den Verfahrensparteien innerhalb einer 4-wöchigen Frist ab dem 25.03.2017 noch die Erhebung eines Rechtsmittels offen steht.
Quelle: https://www.oeadr.at/de/intern:33/pressemitteilungen-2017